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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 21 U 134/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 21 U 134/04

Urteil vom 28.03.2006


Leitsatz:Auf die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede, die entgegen § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten ist, kann sich auch derjenige Vertragteil berufen, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Der Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO führt auch dann zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, wenn das Vertragsformular, in dem sie enthalten ist, von der Verbraucherseite stammt und nicht von dem anderen Vertragsteil.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 1031 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Essen 18 O 80/02 vom 30.09.2004

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