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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 13 U 121/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 13 U 121/01

Urteil vom 27.02.2002


Leitsatz:Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß ein Unfallgeschädigter, der nach dem sog. Unfallersatztarif ein Fahrzeug angemietet hat, seine Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein Inkassobüro abtritt, läßt sich dann das Mietwagenunternehmen vom Inkassobüro die Ansprüche zur Sicherung der Mietwagenkosten abtreten und fordert dann den Versicherer auf, die Mietwagenkosten direkt an sie zu zahlen, dann liegt eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes vor mit der Folge, daß sowohl die Abtretung der Forderung an das Inkassobüro als auch die Sicherungsabtretung der Forderung an das Mietwagenunternehmen nichtig ist.
Rechtsgebiete:RBerG, BGB, ZPO
Vorschriften:RBerG § 1 Abs. 1, RBerG § 6 Abs. 2, BGB § 134, ZPO § 543 I 1, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10,
Verfahrensgang:LG Dortmund 21 O 355/00 vom 18.04.2001

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