JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 22 U 64/00
| Leitsatz: | 1. Der Verkäufer eines Grundstücks, der die Verschaffung lastenfreien Eigentums und damit auch die Löschung von in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Nacherbenvermerken schuldet, kommt nicht in Schuldnerverzug, wenn er dem mit einem umfassenden Vollzugsauftrag ausgestatteten Notar eine Liste der Nacherben überreicht und der Notar tätig wird, um Löschungsbewilligungen der Nacherben zu erlangen, die auch tatsächlich dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Mit entsprechendem Sachvortrag genügt der Verkäufer seiner Darlegungspflicht gemäß § 285 BGB. 2. Der Käufer muß in diesem Fall darlegen, welche weitergehenden Maßnahmen erforderlich waren und vom Verkäufer oder Notar unterlassen wurden. 3. Im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrags ist der insoweit beauftragte Notar Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. 4. Zur Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 284, BGB § 285, BGB § 278, BGB § 433 Abs. 1, |
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