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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 8 U 110/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 8 U 110/02

Urteil vom 26.02.2003


Leitsatz:1.

Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung beginnt grds. mit Kenntnis des Gesellschafters von dem Inhalt der gefassten Beschlüsse.

Jedenfalls bei einer Vielzahl von Beschlüssen, deren Inhalt teilweise von den zuvor mitgeteilten Beschlussvorlagen abweichen, ist es erforderlich, dass die Beschlüsse in Schriftform vorliegen, damit die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt wird.

Einen Gesellschafter, der trotz Kenntnis von der Gesellschafterversammlung und der in der Einladung enthaltenen Tagesordnungspunkte nicht an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, kann aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die Pflicht treffen, sich über den Inhalt evtl. Beschlussfassungen in Kenntnis zu setzen.

2.

Läuft die Einberufungsfrist für eine Gesellschafterversammlung an einem Sonntag ab, ist § 193 BGB jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn der eingeladene Gesellschafter zuvor seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hatte, sich auch am Wochenende mit Belangen der Gesellschaft zu befassen. In dem Fall greift der Schutzzweck des § 193 BGB nicht ein.

3.

In einer zweigliedrigen GmbH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über seine Entlastung als Geschäftsführer, wenn der Beschluss auf einer Folgeversammlung gefasst werden soll und der andere Gesellschafter dieser und der vorangegangenen Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung fern geblieben ist.
Rechtsgebiete:GmbHG, AktG, BGB
Vorschriften:GmbHG § 47, GmbHG § 51, AktG § 246, BGB § 193,
Verfahrensgang:LG Bochum 13 O 21702 vom 06.03.2002

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