JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 25.11.2002, Aktenzeichen: 8 U 65/02
| Leitsatz: | 1. Die Klage eines deutschen Verbrauchers gegen ein ausländisches Unternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ hat, auf Erfüllung einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB kann nach Art. 13 I Nr. 3, 141 EuGVÜ jedenfalls dann vor dem für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständigen Gericht erhoben werden, wenn die Gewinnzusage an eine Warenbestellung geknüpft worden war. 2. Zur Anwendung deutschen Rechts für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erfüllung einer Gewinnzusage gegen ein ausländisches Unternehmen. 3. Dem Anspruch aus § 661 a BGB steht weder entgegen, dass die unmissverständlich gemachte Zusage eines Gewinns durch Einschränkungen in kleingedruckten und unübersichtlich gestalteten "Vergabebedingungen" relativiert wird, noch die Tatsache, dass dem Verbraucher zur Erlangung des Gewinns eigene Handlungen (Anfordern des Gewinns, Bestellung von Waren aus mitgeliefertem Katalog) abverlangt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EuGVÜ, EGBGB |
| Vorschriften: | BGB § 661 a, EuGVÜ Art. 13, EuGVÜ Art. 14, EGBGB Art. 29, EGBGB Art. 32, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 2 O 224/01 vom 15.01.2002 |
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