JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 25.11.1999, Aktenzeichen: 22 U 165/98
| Leitsatz: | 1. Eine Zurückverweisung wegen der Unzulässigkeit eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn Teil- und Schlußurteil in die Zuständigkeit derselben Senats gelangt und die Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. 2. Steht fest, daß der jahrzehntelange Schließbetrieb auf einem Tontaubenschießplatz den Boden mit Bleischrot verseucht hat und deswegen nach §§ 4, 7 des Bundesbodensschutzgesetzes eine Inanspruchnahme vom Erbbauberechtigten und dein Eigentümer jedenfalls in Zukunft in Betarcht kommt, kann der Eigentümer den Abschluß eines neuen Erbbaurechtsvertrages, den der andere verlangen kann, davon abhängig machen, daß der Erbbauberechtigte auch schuldrechtlich sich zur Sanierung/Freistellung des Eigentümers verpflichtet. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung des Erstvertrages. 3. Zur Ableitung eines Heimfallanspruches aus § 242 BGB (dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ErbbauVO, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 157, BGB § 242, ErbbbauVO § 1, ErbbbauVO § 3, ZPO § 539, ZPO § 540, |
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