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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 24.10.2007, Aktenzeichen: 8 U 29/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 8 U 29/07

Urteil vom 24.10.2007


Leitsatz:1. Der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditistenstellung lässt seine Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft auch aus Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich unberührt.

2. Die bei Einführung des § 160 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 geschaffene Übergangsregelung des Art. 35 EGHGB hat auch nach der Modifizierung des § 160 HGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 weiterhin Geltung.

3. Soweit die Regelung des Art. 35 EGHGB zu einer Anwendung des vor dem 26. März 1994 geltenden Rechts führt, finden die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze zur Nachhaftungsbegrenzung weiterhin Anwendung. Die Haftungsbegrenzung von 5 Jahren, die einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zugute kommen kann, die erst nach seinem Ausscheiden fällig werden, gilt danach nicht für den ehemalig persönlich haftenden Gesellschafter, der als Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt und die Geschäfte der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weiterführt.
Rechtsgebiete:HGB, EGHGB
Vorschriften:HGB § 128, HGB § 160, EGHGB Art. 35,
Verfahrensgang:LG Münster 2 O 14/06 vom 03.01.2007

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