JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 24.09.2004, Aktenzeichen: 11 UF 49/04
| Leitsatz: | 1.) Der Unterhaltspflichtige kann statt der pauschal berechneten berufsbedingten Fahrtkosten die eheprägenden Finanzierungskosten für den PKW geltend machen. Diese können allerdings nicht den Kreditkosten gleichgesetzt werden, sondern sind u.a. wegen der im übrigen privaten Nutzung des PKWs gem. § 287 ZPO zu schätzen. 2.) Die Anrechnung der privaten Nutzungsvorteile entfällt, wenn dem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt verbleibt und ein Verkauf oder Austausch des berufsbedingt erforderlichen Fahrzeugs nur zu einer Teilablösung des Kredits führen würde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 287, BGB § 1361, BGB § 1579, BGB § 1579 Ziffer 6, |
| Verfahrensgang: | AG Hamm 30 F 302/03 vom 22.01.2004 |
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