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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 27 U 211/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 211/03

Urteil vom 23.11.2004


Leitsatz:1.

Die "Hinauskündigung" eines Partners einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus wichtigem Grund ist auch bei erheblichen Pflichtverletzungen dieses Partners erst dann zulässig, wenn andere, mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und nach einer Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände dem oder den verbleibenden Partnern die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses in der bisherigen Form nicht mehr zumutbar ist. Ggf. ist zuvor die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegen ein objektiv vertragswidriges Verhalten erforderlich.

2.

Hat einer der Gesellschafter gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mitgesellschafter erwirkt, so kann es die fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn letzterer auch danach sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt und sich nicht an die gerichtliche Verfügung hält.

3.

Der Verkauf eines Vertragsarztsitzes ist nach § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V nicht zulässig.
Rechtsgebiete:SGB V, BGB
Vorschriften:SGB V § 103 Abs. 4, SGB V § 103 Abs. 5, SGB V § 103 Abs. 6, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Bochum 2 O 361/03 vom 18.11.2003

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