JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 23.11.1999, Aktenzeichen: 27 U 93/99
| Leitsatz: | 1. Macht der Führer eines Lastzuges (Lkw mit Anhänger) bei Dunkelheit innerhalb des rechten Fahrstreifens einer zweispurigen BAB einen deutlichen Schlenker nach links bis an die unterbrochene Mittellinie, um eine Überholmöglichkeit zu sondieren, und sieht sich ein auf dem Überholfahrstreifen nahender Pkw-Führer, weil er die Einleitung eines Überholvorganges befürchtet, zu einer unfallursächlichen Vollbremsung veranlaßt, dann ist die Haftung von Halter und Führer des Lastzuges auch für den Schaden eines dritten Überholers begründet, der durch das Abkommen von der Fahrbahn infolge einer Ausweichlenkung entsteht. 2. Bei Dunkelheit ist auch auf der Autobahn eine Fahrgeschwindigkeit eines mit Abblendlicht geführten Pkw von 130 km/h und mehr mit dem Sichtfahrgebot nicht vereinbar, wenn die besonderen Voraussetzungen der Lockerung des Fahrens auf Sicht nach § 18 Abs. 6 StVO nicht vorliegen. 3. Ein die Ersatzpflicht aus § 252 BGB nicht minderndes Deckungsgeschäft liegt nicht vor, wenn der schadensersatzberechtigte Verkäufer an Stelle des verunfallten Fahrzeugs demselben Kunden ein jederzeit beschaffbares gleichwertiges Ersatzfahrzeug verkaufen kann, also kein zusätzliches Geschäft stattfindet (Abgrenzung von BGH NJW 1994, 2478). 4. Der Anspruchsgläubiger aus gemäß § 6 EFZG übergegangenem Recht auf Ersatz von Verdienstausfall muß sich aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches eine Kürzung des Anspruches um ersparte Verpflegungskosten seines Arbeitnehmers während dessen unfallbedingter Krankenhausbehandlung gefallen lassen, weil der Regreß des Sozialversicherungsträgers wegen der Heilbehandlungskosten dem Regreß des Arbeitgebers vorrangig ist und letzterer Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Verdienstausalls nur insoweit beanspruchen kann, als nicht ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen an den Verletzten zu erbringen hat. Urteil vom 23.11.1999 - 27 U 93/99 - (rechtskräftig) |
| Rechtsgebiete: | StVO, BGB, EFZG, ZPO, StVG, PflVG, SGB V |
| Vorschriften: | StVO § 18 Abs. 6, StVO § 3 Abs. 1 Satz 4, StVO § 1, StVO § 5 Abs. 4 Satz 1, BGB § 252, BGB § 288, BGB § 291, EFZG § 6, ZPO § 141, ZPO § 287, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 101 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, StVG § 7, StVG § 17, StVG § 17 Abs. 1, PflVG § 3, SGB V § 39 Abs. 4, SGB V § 40 Abs. 1 Satz 2, SGB V § 5, |
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