JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 23.10.2000, Aktenzeichen: 22 U 53/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179 BGB nur dann, wenn die fehlende Vertretungsmacht alleiniger Grund für die Unwirksamkeit des Vertrages ist. Ist der Vertrag aus einem anderen Grund unwirksam, so ist eine Haftung des Vertreters aus § 179 BGB ausgeschlossen. 2. Lässt sich die in einem notariellen Kaufvertrag veräußerte, noch nicht vermessene Grundstücksteilfläche weder nach dem Text der Vertragsurkunde; der in Bezug genommenen und beigefügten Skizze noch aus dem Text in Verbindung mit der Skizze eindeutig bestimmen, so ist der Kaufvertrag unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 179, BGB § 313, |
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