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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 23.02.2000, Aktenzeichen: 3 U 133/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 U 133/99

Urteil vom 23.02.2000


Leitsatz:Produkthaftung eines Medizinunternehmens für einen fehlerhaften Katheter

Verstößt der Vertreiber eines Medizinproduktes gegen seine eigene Aufbewahrungsfrist, indem er das eingesandte Medizinprodukt - hier ein Katheter - vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß das konkrete Produkt nicht fehlerfrei war.

Von einer Mitursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ist auch dann auszugehen, wenn sich ein periodisch auftretendes Beschwerdebild durch das schädigende Ereignis manifestiert.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 108, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711,
Verfahrensgang:LG Dortmund 8 O 455/96
Rechtskraft:ja

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