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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 22.11.2004, Aktenzeichen: 13 U 131/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 13 U 131/04

Urteil vom 22.11.2004


Leitsatz:Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen - Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen PKW nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW ganz zurück.

In diesem Fall spricht auch kein Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnführers.
Rechtsgebiete:BGB, StVG, StVO
Vorschriften:BGB § 823, HaftpflG § 1, HaftpflG § 4, StVG § 7, StVG § 17, StVO § 2 Abs. 3, StVO § 41 Abs. 3 Ziff. 6,
Stichworte:Haftungsquote bei Straßenbahnunfall,
Verfahrensgang:LG Essen 3 O 148/03 vom 03.05.2004

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