JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 22.11.2000, Aktenzeichen: 20 U 83/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1) Sehen die Bedingungen ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis der Leistungspflicht unter einstweiliger Rückstellung der Frage der Verweisbarkeit vor, so kann sich der Versicherer von diesem Anerkenntnis nur durch das Aufzeigen eines Verwesungsberufes öder ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BUZ lösen. 2) Ein solches Anerkenntnis ist nur dann nicht über die Frist hinaus bindend, wenn es deutlich als Kulanzenentscheidung, d.h. als Ablehnung des Leistungsverlangens, gekennzeichnet ist. |
| Rechtsgebiete: | BUZ |
| Vorschriften: | BUZ § 5, BUZ § 7, |
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