JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 22.11.2000, Aktenzeichen: 2 Ss 908/2000
| Leitsatz: | Leitsatz Die Anklageschrift in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion auch dann noch, wenn zwar die konkreten Daten der dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Taten sowie auch die Menge der jeweils gehandelten Betäubungsmittel im Detail nicht benannt werden, die Anklageschrift aber konkrete Angaben zum Tatzeitraum, zum Tatort sowie zu der Grundzügen der vorgeworfenen Straftaten enthält. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 201, StPO § 264, |
| Stichworte: | Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift, Verstoß gegen das BTM-Gesetz, Anforderungen an die Anklageschrift, |
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