JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 22.08.2000, Aktenzeichen: 34 U 133/98
| Leitsatz: | Überläßt ein Eigentümer einer Vermittlungsgesellschaft und weiteren von dieser eingeschalteten Gesellschaften und Personen alle Verhandlungen zum Vertrieb und Verkauf von Eigentumswohnungen, muß er sich gemäß § 278 BGB unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der konkreten Vermittlungstätigkeit deren Verhalten zurechnen lassen, auch wenn die Gesellschaft nur als Maklerin bzw. Vermittlerin tätig geworden ist. Wer mit steuerlichen Vorteilen für den Kauf einer Immobilie wirbt, muß nicht nur Voraussetzungen, Hinderungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und vollständig darstellen, sondern auch auf Risiken hinweisen, die sich aufgrund der bekannt gewordenen Haltung der Rechtsprechung und des Bundesfinanzministeriums für das Gelingen des angebotenen Steuermodells ergeben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 18 O 546/96 |
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