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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen: 13 U 216/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 13 U 216/00

Urteil vom 21.03.2001


Leitsatz:Leitsätze:

1.

Der Führer einer Straßenbahn haftet nur bei einem nachgewiesenen Verschulden, weil gem. § 1 Abs. 2 StVG das Straßenverkehrsgesetz auf eine Straßenbahn keine Anwendung findet und das HPflG eine § 18 Abs. 1 StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugführers nicht vorsieht.

2.

Ein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Auffahren unter schuldhafter Verletzung des § 4 Abs. 1 StVO vorliegt, greift nicht ein, wenn es unbewiesen bleibt, dass ein Fahrzeug auf das andere auffuhr, sondern es auch möglich ist, dass ein Fahrzeug beim Zurückrollen gegen das andere stehende Fahrzeug stieß.

3.

Haftungsverteilung von 1/2 zu 1/2 zwischen Straßenbahn und Pkw, wenn es ungeklärt bleibt, ob die Straßenbahn beim Zurückrollen gegen den verkehrsbedingt haltenden Pkw stieß oder der Pkw auf die stehende Straßenbahn auffuhr.

4.

§ 12 Abs. 4 S. 5 StVO findet keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt auf den Gleisen anhalten oder warten muss.
Rechtsgebiete:HPflG, StVG, StVO
Vorschriften:HPflG § 1 Abs. 1, HPflG § 2, StVG § 17 Abs. 1, StVG § 2, StVG § 4 Abs. 1, StVO § 9 Abs. 5, StVO § 12 Abs. 4 S. 5,

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