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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 21.02.2003, Aktenzeichen: 11 UF 335/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 335/01

Urteil vom 21.02.2003


Leitsatz:1.

Die Vaterschaftsfeststellung durch ein russisches Gericht ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens schließt die Anerkennung der Entscheidung durch ein deutsches Gericht nicht aus.

2.

Macht ein russisches Kind Unterhaltsansprüche gegen seinen in Deutschland lebenden Vater geltend, so beschränkt sich sein Anspruch auf quotenmäßige Beteiligung am Einkommen des Vaters auf sein Existenzminimum, wenn auch dem Vater nur das Existenzminimum verbleibt.

3.

Der Anspruch des russischen Kindes ist gem. Art. 18 EGBGB zusammen mit den weiteren nach deutschem Recht zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen in eine Mangelberechnung nach deutschem Recht einzustellen.
Rechtsgebiete:ZPO, Familiengesetzbuch der russischen Föderation, EGBGB
Vorschriften:ZPO § 328, Familiengesetzbuch der russischen Föderation Art. 81, Familiengesetzbuch der russischen Föderation Art. 83, EGBGB Art. 18 Abs. 7,
Verfahrensgang:AG Hamm 32 F 332/2000 vom 31.07.2001

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