JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 8 U 68/02
| Leitsatz: | 1. Der Beitritt zu Anlagegesellschaften wie Immobilienfonds ist ein Geschäft LS.d. § 1 Abs. 1 HTWG. 2. Dem Schutzzweck des HTWG entspricht eine Widerrufsbelehrung, die in 2 selbständigen Urkunden und mit unterschiedlichen Texten niedergelegt ist, nicht. 3. Im Fall eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfond erschöpfen sich die Leistungspflichten nicht in der Zahlung der Einlage und dem Beitritt. 4. Die analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG, mithin der Ausschluss des Widerrufsrechts nach Ablauf eines Jahres, kommt nicht in Betracht. 5. Der zulässige und begründete Widerruf der Beitrittserklärung eines Kommanditisten führt zum sofortigen Ausscheiden und zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt. Er löst einem Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens aus. |
| Rechtsgebiete: | HTWG, VerbrKrG |
| Vorschriften: | HTWG § 1 Abs. 1, HTWG § 2 Abs. 1 S. 4, VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Paderborn 4 O 431/01 vom 17.01.2002 |
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