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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 20.06.2001, Aktenzeichen: 8 U 77/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 8 U 77/01

Urteil vom 20.06.2001


Leitsatz:1. Eine Mitgliederversammlung eines Vereins kann zulässig nicht so durchgeführt werden, dass einzelne Mitglieder bei der Durchführung von Abstimmungen telefonisch zugeschaltet werden. Ein so zustande gekommener Beschluss ist zumindest anfechtbar.

2. Sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf diese Weise herbeigeführt worden, wird dieses jedoch im Aufnahmeverfahren gegenüber dem Dachverband, bei dem der Verein sich seinerseits um Aufnahme bemüht, dadurch verdeckt, dass tatsächlich nicht anwesende Mitglieder in den Protokollen als anwesend aufgeführt sind, so kann das die Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluss als Mitglied auch dann rechtfertigen, wenn es sich bei dem Dachverband um einen sog. Monopolverein handelt.

3. Die Vereinssatzung kann dem Vorstand für bestimmte Fälle die Kompetenz zur "Streichung von der Mitgliederliste" zuweisen. Für die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung ist es nicht erforderlich, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Streichungsbeschluss vorgesehen wird.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 25, BGB § 32,
Verfahrensgang:LG Dortmund 8 O 587/00

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