JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 8 U 139/02
| Leitsatz: | 1. Das Wahlrecht der außenstehenden Aktionäre zwischen Ausgleich und Abfindung nach einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nicht durch ein allein auf einen Abfindungsanspruch gerichtetes gesetzliches Schuldverhältnis ersetzt, wenn während des anhängigen Spruchstellenverfahrens über die Angemessenheit der Entschädigungsleistungen das beherrschte Unternehmen mit dem herrschenden verschmolzen wird. 2. Die Befristung des Abfindungsangebots in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlängert sich nicht für den Fall, dass es in der Folgezeit zu einer Verschmelzung kommt, bis nach Beendigung eines Spruchstellenverfahrens über den Verschmelzungsvertrag. 3. Die nach einem Verschmelzungsvertrag den Aktionären der übertragenden Gesellschaft geschuldete bare Zuzahlung ist der Höhe nach nicht abhängig von der Abfindung, die außenstehende Aktionäre nach einem Jahre zuvor geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlangen konnten, selbst wenn ein über den ersten Unternehmensvertrag geführtes Spruchstellenverfahren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung noch nicht abgeschlossen war. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 304, AktG § 305, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 7 O 468/01 vom 25.04.2002 |
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