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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 19.02.2000, Aktenzeichen: 13 U 196/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 13 U 196/99

Urteil vom 19.02.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1.)

Der Besteller einer Computer-Anlage, der über keine speziellen EDV-Kenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretenen "Fehlerbild" mitteilt, so daß es ggfls. für einen Sachverständigen nachprüfbar ist.

2.)

Auch wenn es sich bei der gelieferten Hard- und Software um Standardware handelt, findet dann insgesamt Werkvertragsrecht Anwendung, wenn es der Lieferant übernommen hat, die Hardware zu installieren, den vorhandenen PC mit neuer Software aufzurüsten und beide Systeme für einen wechselseitigen Datenaustausch zu konfigurieren.

3.)

Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Computer Hard- und Software, daß Reparaturversuche aller Art zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Rechtsgebiete:AGBG, BGB, ZPO
Vorschriften:AGBG § 9, BGB § 635, BGB § 634 Abs. 4, BGB § 467, BGB § 346, BGB § 631 ff., ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 708 Ziff. 10,

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