JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 18.12.2007, Aktenzeichen: 9 U 129/06
| Leitsatz: | 1.) Bei Unfällen auf einer Hallenrodelbahn sind grundsätzlich die von der Rechtsprechung für Abfahrtspisten im Freien entwickelten Grundsätze anwendbar. 2.) Ein willkürlich angelegter Sprunghügel in einer Hallenrodelbahn stellt eine a-typische Gefahr für den Rodelnden dar, vor der der Betreiber der Anlage zu Beginn der Abfahrt zu warnen hat. 3.) Der Rodelnde ist gehalten - erst recht auf einer unbekannten Piste - so angepasst zu fahren, dass er notfalls vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis abbremsen und ggf. anhalten kann, andernfalls trifft ihn bei einem Unfall ein Mitverschulden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 253 Abs. 2, BGB § 254, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, 11 O 185/05 vom 12.04.2006 |
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