JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 18.05.2009, Aktenzeichen: I-8 U 184/08
| Leitsatz: | 1. Enthalten weder der von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasste Beschluss, mit dem ein Geschäftsanteil eingezogen werden soll, noch die schriftliche Einladung zu dieser Versammlung Angaben über den Grund der Einziehung, wahrt der betroffene Gesellschafter, der nicht an der Versammlung teilgenommen hat, die Anfechtungsfrist, wenn er im Anfechtungsprozess erst nach Darlegung der Einziehungsgründe durch die Gesellschaft dazu inhaltlich vorträgt. 2. Sieht die Satzung der GmbH das Recht zur Einziehung eines Geschäftsanteils auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters u. a. im Fall der Pfändung des Geschäftsanteils vor, ist der Mehrheitsgesellschafter nicht gehindert, einen Einziehungsbeschluss herbeizuführen, auch wenn er selbst wegen titulierter Forderungen gegen den Mitgesellschafter die Pfändung bewirkt hat. Die gesellschafterliche Treuepflicht steht einer solchen Beschlussfassung aber entgegen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Erfolg verspricht und maßgebliches Motiv die Absicht ist, den Mitgesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, AktG, BGB |
| Vorschriften: | GmbHG § 34, AktG § 241 Nr. 4, AktG § 246 Abs. 1, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg, 1 O 425/07 vom 24.09.2008 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Urteil vom 18.05.2009, Aktenzeichen: I-8 U 184/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 18.05.2009, I-8 U 184/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum