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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 18.04.2000, Aktenzeichen: 27 U 125/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 125/99

Urteil vom 18.04.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1.

Der Konkursverwalter, der sich über den geltend gemachten Eigentumsvorbehalt unter Berufung auf § 94 BGB ohne weitere Prüfung der Rechtslage hinwegsetzt, ist dem Vorbehaltsverkäufer einer Klimaanlage zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser durch Verlust seines Eigentums durch Veräußerung des gesamten Bauwerkes, in das die Anlage eingebaut worden war, verliert.

Der Schaden bemißt sich nach dem Verkehrswert der Anlage; der Vorbehaltsverkäufer braucht sich wegen der Ausbaukosten keine
Abstriche gefallen zu lassen.

2.

Eine in ein Fotolabor nach Anschaffung einer neuen Entwicklungsanlage nachträglich eingebaute Klimaanlage wird nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Rechtsgebiete:BGB, KO, ZPO
Vorschriften:BGB § 94, BGB § 823, BGB § 284, BGB § 288, BGB § 946, BGB § 94 Abs. 1, BGB § 94 Abs. 2, BGB § 853, BGB § 929, BGB § 932, BGB § 455, BGB § 1006, KO § 82, KO § 17, ZPO § 92, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713,

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