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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 18.02.2000, Aktenzeichen: 20 U 238/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 20 U 238/99

Urteil vom 18.02.2000


Leitsatz:Leitsatz

1) Ein einmaliger Fehler, der einem Versicherungsnehmer bei einer Routinetätigkeit unterläuft, begründet nicht unbedingt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

(hier: nicht vollständiges Einfahren eines Autokrans).

2) Bei einem Bagatellschaden (oberflächliche Betonabplatzungen) besteht keine Wartepflicht.

3) Besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geschätzten Restwert (9.000,-- DM) und dem erzielten Preis (2.500,-- DM) muß der Versicherungsnehmer vor dem Kauf bei dem Versicherer rückfragen.
Rechtsgebiete:VVG, AKB, StGB
Vorschriften:VVG § 61, AKB § 7, AKB § 13, StGB 142,

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