JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 18.02.2000, Aktenzeichen: 20 U 238/99
| Leitsatz: | Leitsatz 1) Ein einmaliger Fehler, der einem Versicherungsnehmer bei einer Routinetätigkeit unterläuft, begründet nicht unbedingt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. (hier: nicht vollständiges Einfahren eines Autokrans). 2) Bei einem Bagatellschaden (oberflächliche Betonabplatzungen) besteht keine Wartepflicht. 3) Besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geschätzten Restwert (9.000,-- DM) und dem erzielten Preis (2.500,-- DM) muß der Versicherungsnehmer vor dem Kauf bei dem Versicherer rückfragen. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AKB, StGB |
| Vorschriften: | VVG § 61, AKB § 7, AKB § 13, StGB 142, |
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