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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 17.09.2001, Aktenzeichen: 8 U 11/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 8 U 11/01

Urteil vom 17.09.2001


Leitsatz:1. Scheidet nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein außenstehender Aktionär erst aus der beherrschten AG aus, nachdem er bereits Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG erhalten hat, so findet eine Verrechnung der geleisteten Ausgleichszahlungen nur mit dem Verzinsungsanspruch aus § 305 Abs. 3 S. 3 AktG statt.

Eine Verrechnung mit der Barabfindung scheidet auch dann aus, wenn die geleisteten Ausgleichszahlungen höher sind als der Zinsanspruch.

2. Bei Auszahlung der Barabfindung nicht verrechnete Ausgleichszahlungen können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, wenn - z.B. aufgrund einer höheren Festsetzung der Verzinsung im Spruchstellenverfahren - ein weiterer Verzinsungsanspruch entsteht.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 304, AktG § 305,
Verfahrensgang:LG Essen 43 O 150/00

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