JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen: 11 UF 84/06
| Leitsatz: | Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1572, BGB § 1573 Abs. 2, BGB § 1579 Ziff. 7, |
| Verfahrensgang: | AG Schwerte 3 F 19/03 |
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