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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 17.01.2006, Aktenzeichen: 9 U 102/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 102/05

Urteil vom 17.01.2006


Leitsatz:Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen.

Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegen halten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.
Rechtsgebiete:BGB, GG, StrWG NW
Vorschriften:BGB § 839 Abs. 1, GG Art. 34, StrWG NW § 9, StrWG NW § 9a,
Stichworte:Verkehrssicherungspflicht, Pflanzkübel, Hindernis, Straßenbeleuchtung,
Verfahrensgang:LG Detmold 9 O 79/05 vom 02.05.2005

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