JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 17.01.2002, Aktenzeichen: 27 U 150/01
| Leitsatz: | 1. Vereinbart ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht ermächtigt ist, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, mit einem Gläubiger die Bezahlung einer Altforderung, um diesen zu weiterem Tätigwerden für den Schuldner zu veranlassen, so wird die Altforderung damit zu einer neu begründeten Verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO und somit zu einer Masseverbindlichkeit. Die in Erfüllung dieser Abrede geleistete Zahlung ist nicht nach § 130 InsO anfechtbar. 2. Das gilt auch dann, wenn der Verwalter zuvor der Forderung des Gläubigers nach Bezahlung der Altforderung mehrfach widersprochen und die Zahlung mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen hatte. 3. Es macht hierfür auch keinen Unterschied, ob die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters auf der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder auf einer Anordnung nach § 22 Abs. 2 InsO beruht. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 22, InsO § 55, InsO § 130, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 6 O 591/00 |
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