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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 16.11.2004, Aktenzeichen: 9 U 110/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 110/04

Urteil vom 16.11.2004


Leitsatz:Kommt es nach zweispurigem Abbiegen bei zweistreifiger Fortführung des Verkehrs in Fahrtrichtung am Anfang der nunmehr befahrenen Straße zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und einem solchen, dessen Fahrzeugführer an einem auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Pkw vorbeifahren will und deshalb auf den linken Fahrstreifen wechselt, ist die Betriebsgefahr des spurtreuen Fahrzeugs auch dann nicht haftungsbegründend, wenn der andere sich entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht präventiv auf einen nach der Verkehrslage nahe liegenden Fahrstreifenwechsel des Fahrzeugführers auf dem rechten Fahrstreifen einstellt.
Rechtsgebiete:StVG, StVO
Vorschriften:StVG § 7, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 1 Abs. 2, StVO § 6, StVO § 7 Abs. 4, StVO § 7 Abs. 5,
Stichworte:Fahrstreifenwechsel, Vorbeifahren, zweispuriges Abbiegen,
Verfahrensgang:LG Dortmund 15 O 161/03 vom 25.02.2004

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