JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 16.10.2000, Aktenzeichen: 8 U 3/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 34 Abs. 2 S. 1 GenG kann nicht analog dahingehend angewendet werden; dass auch einzelne Genossen zur Geltendmachung von Ansprüchen befugt sind. 2. In einer Genossenschaft mit mehr als 500.000 Mitgliedern begründet das normale Handeln als Vorstandsmitglied gegenüber den Genossen kein besonderes Vertrauen, das eine persönliche Inanspruchnahme aus culpa in contrahendo wegen unzureichender Informationen über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft rechtfertigt. 3. Ein Prospekt im Sinne der Prospekthaftung liegt nur vor, wenn die schriftliche Information bei objektiver Betrachtung zumindest den Eindruck erwecken soll, dass sie über die für die Beurteilung einer Anlage erheblichen Umstände unterrichtet. |
| Rechtsgebiete: | GenG, BGB, StGB |
| Vorschriften: | GenG § 34, BGB § 276, StGB § 264 a, |
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