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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 16.03.2006, Aktenzeichen: 27 U 118/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 118/05

Urteil vom 16.03.2006


Leitsatz:1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden.

2. Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicheurngsvertrag abgetrerten worden, so kann die Übertragung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 139 BGB wirksam sein.

3. In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu.

4. Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, InsO
Vorschriften:ZPO § 850 b, BGB § 139, BGB § 400, InsO § 91, InsO § 166,
Stichworte:Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), Abtretung, Insolvenz, Verwertung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 8 O 461/04 vom 20.05.2005

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