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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 15.02.2001, Aktenzeichen: 22 U 105/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 22 U 105/00

Urteil vom 15.02.2001


Leitsatz:Leitsatz:

1. Unterliegt das Hausgrundstück bei Vertragsschluss der Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz, so ist dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung wegen der Nachwirkungsfrist (§ 16 WoBindG) in aller Regel unmöglich mit der Folge, dass der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 325 BGB verlangen kann und es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 I BGB) nicht bedarf.

2. Weiß der Käufer bei Vertragsschluss, dass das zu erwerbende Hausgrundstück mit "WfA-Mitteln" finanziert ist, so lässt sich allein aus diesem Umstand eine Kenntnis des Käufers vom Rechtsmangel (Mietpreisbindung) nicht herleiten.

3. Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 8 II 2 WoBindG besteht auch gegenüber dem nicht privilegierten Mieter.
Rechtsgebiete:BGB, WoBindG
Vorschriften:BGB § 325, BGB § 326, BGB § 434, BGB § 439, BGB § 440 1, WoBindG § 8 II 2,

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