JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 14.05.2003, Aktenzeichen: 3 Ss 1163/02
| Leitsatz: | 1. Im Jugendstrafverfahren gelten hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Strafrecht. 2. Auch im Jugendstrafverfahren ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr erforderlich. Allerdings kann, wenn eine Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und mehr droht, nicht allein auf die rechnerische Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die neu zu verhängende Einheitsjugendstrafe faktisch auf das Leben des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt. |
| Rechtsgebiete: | JGG, StPO |
| Vorschriften: | JGG § 68, StPO § 140, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, |
| Verfahrensgang: | AG Bielefeld vom 25.09.2002 |
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