JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: 27 U 102/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Der gleichberechtigte Mitgesellschafter einer von zwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung eines Lizenzherstellerunternehmens in der Bekleidungsindustrie zu einem Lizenzhandelsunternehmen mit zu tragen) die Wahrung seiner aktiven Mitgliedschaftsrechte nicht im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung erzwingen, wenn die Pattsituation zur schadensträchtigen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt. Der von der Einziehung seines Gesellschaftsanteils betroffene Gesellschafter muß sich dann zunächst auf Schadensersatzansprüche verweisen lassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AktG, GmbHG |
| Vorschriften: | ZPO § 529 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 940, ZPO § 91, ZPO § 92 Abs. 2, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 1033, AktG § 248 Abs. 1, AktG § 249 Abs. 1, GmbHG § 37 Abs. 2, |
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