( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 14.01.2005, Aktenzeichen: 9 U 116/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 116/03

Urteil vom 14.01.2005


Leitsatz:Kommt bei einer Wetterlage mit allgemeiner und verbreiteter Glatteisbildung der Führer eines Linienbusses beim Aussteigen an einer Haltestelle wegen Glätte zu Fall, wird die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde durch den Nachweis der Winterwartung nicht entlastet, wenn die Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Streupflicht in Frage stellen.

Mit dem Einwand, es habe sich nur um eine vereinzelte Glattstelle gehandelt, ist der Vorwurf einer Streupflichtverletzung nicht zu neutralisieren, weil Haltestellen für Linienbusse bei einer solchen Wetterlage wegen der Sturzgefahr beim Ein-/aussteigen von Glattstellen frei sein müssen.
Rechtsgebiete:BGB, StrReinG NW
Vorschriften:BGB § 839, StrReinG NW § 1 Abs. 2,
Stichworte:Haltestelle, Linienbus, Glatteis, Glattstelle,
Verfahrensgang:LG Arnsberg 2 O 25/03 vom 30.04.2003

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Urteil vom 14.01.2005, Aktenzeichen: 9 U 116/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-urteil-vom-14-01-2005-az-9-u-11603

"OLG-HAMM - 14.01.2005, 9 U 116/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN