JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 14.01.2005, Aktenzeichen: 11 UF 59/04
| Leitsatz: | 1. Auch wenn der Unterhaltspflichtige die Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts unter Einbeziehung des Splittingvorteils aus seiner neuen Ehe erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10. 2003 (FamRZ 2003, S. 1821 ff.) verlangen kann, sind die neuen Grundsätze über die Zuordnung des Splittingvorteils im Rahmen der Verteidigung gegen ein Erhöhungsverlangen der geschiedenen Ehefrau auch für Zeiträume vor dem 07.10.2003 zu beachten. 2. Der vom BVerfG entwickelte Gedanke, dass vom Gesetzgeber der neuen Ehe eingeräumte (Steuer-)Vorteile durch die Gerichte nicht wieder entzogen werden dürfen, gilt auch für den im Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes gewährten Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag). Wird dieser sowohl auf Grund der Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau als auch wegen einer erneuten Verheiratung gewährt, darf er nur zur Hälfte in die Bedarfsberechnung für die geschiedene Ehefrau einbezogen werden. 3. Auch Familienzuschläge für Stiefkinder aus der neuen Ehe sind entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 89, S. 174) auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 07.10.2003 nicht mehr in die Unterhaltsbemessung für die geschiedene Ehefrau einzubeziehen, sondern allein der neuen Ehe zuzuordnen. 4. Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gemäß § 1573 Abs. 5 BGB geboten, wenn diese trotz der ehebedingten Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Stellung hat und auf Grund der bisherigen Unterhaltszahlungen Vermögen bilden konnte, dessen Nutzungen zusammen mit dem Einkommen den ehelichen Lebensstandard sichern. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1573 Abs. 5, BGB § 1573 Abs. 2, BGB § 242, BGB § 313, |
| Verfahrensgang: | 3 F 150/02 AG Hamm vom 18.02.2004 |
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