JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 13.11.2006, Aktenzeichen: 8 U 139/06
| Leitsatz: | 1. Der ausschließliche Gerichtsstand des Art 22 Nr. 2 EuGVVO erfasst nicht eine Klage, die ein aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter gegen einen in einem Mitgliedsstaat lebenden früheren Mitgesellschafter auf Erfüllung von Verpflichtungen erhebt, die im Rahmen des Ausscheidens vertraglich begründet wurden. 2. a) Die Frage nach dem Erfüllungsort i. S. d. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO richtet sich nach den materiell-rechtlichen Regelungen, die nach dem Kollisionsrecht des Gerichtsstaates für die streitige Verpflichtung maßgebend sind. b) Haben die bei Vertragsschluss in Deutschland lebenden Parteien, die z. T. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, einen Auseinandersetzungsvertrag in deutscher Sprache in Deutschland geschlossen, folgt daraus die konkludente Wahl deutschen Rechts. c) Macht ein aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter gegen einen früheren Mitgesellschafter Ansprüche geltend, folgt nicht aus der Natur der Sache, dass Leistungsort i. S. d. § 269 I BGB der (frühere) Sitzt der Gesellschaft ist. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO, BGB |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 5 Nr. 1a, EuGVVO Art. 22 Nr. 2, BGB § 269 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Detmold 1 O 70/06 vom 31.05.2006 |
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