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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 13.04.2005, Aktenzeichen: 13 U 59/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 13 U 59/03

Urteil vom 13.04.2005


Leitsatz:1. Aus den Verhandlungen über einen Auftrag des Inhalts, einen Leasinggeber zu akquirieren und mit diesem einen Kaufvertrag über den vom Auftraggeber zu leasenden, vom Auftragnehmer zu liefernden Drucker abzuschließen, kann sich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Eignung des Druckers für die beabsichtigte Verwendung des Druckers ergeben.

2. Auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Aufklärungs- und Beratungspflicht findet § 377 HGB keine Anwendung
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 377,
Stichworte:Aufklärungs- und Beratungspflicht. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit,
Verfahrensgang:LG Essen 44 O 135/02 vom 04.12.2002

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