JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 12.11.2001, Aktenzeichen: 13 U 102/01
| Leitsatz: | 1. Art. 49 Abs. 1 a) CISG findet auch auf die Nichtlieferung als wesentliche Vertragsverletzung Anwendung. 2. Die Grundsätze von Treu und Glauben - hier Verbot des widersprüchlichen Verhaltens - gelten auch im CISG. 3. Die bloße Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist stellt nicht eine wesentliche Vertragsverletzung i.S. Art. 49 Abs. 1 a) CISG dar; allgemein kann die Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann eine wesentliche Vertragsverletzung begründen, wenn die genaue Einhaltung des Liefertermins für den Käufer von besonderem Interesse ist, und zwar so, dass der Käufer lieber überhaupt keine Lieferung als eine verspätete haben will, und dass dies für den Verkäufer bei Vertragsabschluss erkennbar ist. 4. Allein aus dem Umstand, dass der Kaufgegenstand (hier: Speichermodule) starken Preisschwankungen unterliegt, kann nicht abgeleitet werden, dass die Nichteinhaltung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung i.S. Art. 49 Abs. 1 a) CISG darstellt. 5. Die Kosten der außerprozessualen Rechtsverfolgung sind gemäß Art. 74 CISG ersatzfähig, sofern es sich um sachlich gebotene Aufwendungen zur Rechtswahrnehmung handelt. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, HGB, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 118 Abs. 2, BRAGO § 12 Abs. 1, HGB § 352, BGB § 284 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
| Stichworte: | Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG), |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 11 O 46/00 |
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