JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 12.04.2000, Aktenzeichen: 20 U 103/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Versicherungsbedingungen, die vorschreiben, daß Anzeigen während des Bestehens des Versicherungvertrages schriftlich und an den Versicherer (nicht den Agenten) gerichtet werden müssen. sind nicht zu beanstanden. 2. Zeigt der VN dem Agenten mündlich einen Versicherungsfall an ist der Agent verpflichtet, auf diese Bestimmungen hinzuweisen Unterläßt er das, entfällt in der Regel Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einer Obliegenheitsverletzung. 3. Die rechtzeitige mündliche Anzeige ist vom VN zu beweisen hier nicht erbracht). 4. Ein Vergleich mit nur einen» von zwei notwendigen Streitgenossen erledigt den Prozeß nur dann, wenn dieser vertretungsberechtigt ist oder der andere Streitgenosse zustimmt. Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 12.4.2000 (20 U 103/99) |
| Rechtsgebiete: | Bauleistungsversicherung, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | Bauleistungsversicherung, BGB § 709, ZPO § 91 a, |
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