JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 548/07
| Leitsatz: | 1. Für § 252 StGB reicht es auch, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung neben der Verhinderung der Personalienfeststellung auch den Besitzerhalt des Diebesgutes erstrebt. 2. Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein genommen noch nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Vielmehr kommt dies nur bei Vorliegen einer der in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (schwerste Persönlichkeitsveränderungen aufgrund von BTM-Konsum, Tat aufgrund von starken Entzugserscheinungen begangen, Tat im Rausch begangen oder aus Angst vor bereits erfahrenen äußerst unangenehmen Entzugserscheinungen bei Crack- und Heroinsucht) in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 21, StGB § 252, |
| Verfahrensgang: | AG Gütersloh, 8 Ls 127/07 |
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