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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 11.11.1999, Aktenzeichen: 27 U 69/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 27 U 69/99

Urteil vom 11.11.1999


Leitsatz:1. Kündigt ein Anleger seine Treuhandbeteiligung an einem in Form einer GbR betriebenen Immobilienfond, muß der Treuhandgesellschafter die an seinen (Verwaltungs-)Gesellschafter gerichtete Kündigung gegen sich gelten lassen, wenn er sich durch diesen gegenüber den Anlegern ständig hat Vertreten lassen und zudem die Kündigung zunächst widerspruchslos bestätigt.

2. Der Umstand, daß nach Ablauf der Anlagefrist eine Vielzahl von Treugebern kündigt, macht die Kündigung des einzelnen nicht aus dem Gesichtspunkt des Massenaustritts aus einer Gesellschaft unwirksam, weil die Beendigung der Treuhandbeziehung den Bestand der GbR auch in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht berührt.

3. Vor der Liquidation des Treuhandanteils besteht kein Zahlungsanspruch des Anlegers gegen den Treunehmer (Treuhandgesellschafter), solange dieser selbst liquide Mittel aus dem Anlageanteil nicht erlangt hat; der Anleger hat aber Anspruch auf Abtretung des entsprechenden Abfindungsanspruches des Treunehmers.

Urteil vom 11.11.1999 - 27 U 69/99 - (rechtskräftig)
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 730 f., BGB § 675, BGB § 667, BGB § 399, BGB § 667, BGB § 738, BGB § 723, BGB § 733, BGB § 399, BGB § 401, ZPO § 92, ZPO § 97 Abs. 2, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713,

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