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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 11.08.2006, Aktenzeichen: 11 UF 25/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 25/06

Urteil vom 11.08.2006


Leitsatz:1.)

Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135% des Regelbetrages nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht ist.

2.)

Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

Hier: Zumutbarkeit gegeben. Kind verfügt über ein Sparvermögen von rund 15.000 Euro. Für Unterhalt werden in den nächsten zwei Jahren rund 4.000 Euro benötigt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1577 Abs. 3, BGB § 1602 Abs. 2, BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3, BGB § 1612 a, BGB § 1612 b Abs. 5,
Verfahrensgang:AG Ahlen 12 F 29/05 vom 16.12.2005

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