JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 10.08.2000, Aktenzeichen: 27 U 55/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Genehmigt der vollmachtlose Vertreter einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf seiner Geschäftsanteile an den Erwerber nur teilweise, kann die Teilgenehmigung zur Wirksamkeit des Vertrages mit Ausnahme des nicht genehmigten Teiles führen, wenn das Rechtsgeschäft teilbar ist und es auch ohne den nicht genehmigten Teil abgeschlossen worden wäre (§ 139 BGB). Ist das Rechtsgeschäft in Folge der Teilgenehmigung insoweit wirksam, kann also der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis beanspruchen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GmbHG, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 141, ZPO § 91, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, GmbHG § 15 Abs. 3, BGB § 178 Abs. 1, BGB § 139, |
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