JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 10.01.2002, Aktenzeichen: 22 U 73/01
| Leitsatz: | 1. Ein Wandlungsvollzug liegt nur bei Einverständnis des Vertragspartners vor, daß die Rückabwicklung gegen eines von der anderen Seite geltend gemachten Mangels erfolgt. 2. Die Aufhebung eines in Gang gesetzten, aber nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrages erfolgt nach den §§ 346 ff BGB und schließt zwar Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aber nicht solche aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Vertrauensschaden aus. 3. Die Unbedeutendheit eines Rechtsmangels kann dazu führen, daß eine Offenbarungspflicht im Rahmen des c.i.c. nicht besteht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276, BGB §§ 346 ff, BGB § 459, BGB § 465, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen 9 O 469/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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