JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 09.12.2005, Aktenzeichen: 9 U 170/04
| Leitsatz: | 1. Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen. 2. Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, StrWG NW |
| Vorschriften: | BGB § 839, GG Art. 34, StrWG NW § 9, StrWG NW § 9a, StrWG NW § 47, |
| Stichworte: | Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 4 O 61/03 vom 29.04.2004 |
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