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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 09.12.2005, Aktenzeichen: 9 U 170/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 U 170/04

Urteil vom 09.12.2005


Leitsatz:1. Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen.

2. Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand.
Rechtsgebiete:BGB, GG, StrWG NW
Vorschriften:BGB § 839, GG Art. 34, StrWG NW § 9, StrWG NW § 9a, StrWG NW § 47,
Stichworte:Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg,
Verfahrensgang:LG Essen 4 O 61/03 vom 29.04.2004

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