JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Urteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen: 22 U 61/99
| Leitsatz: | Allein das Fehlen einer Schlußabnahme begründet keinen Sachmangel. Soweit eine Baugenehmigung erteilt ist, begründet das Fehlen der Schlußabnahme nur einen formellen Verstoß, der eine Untersagung der Nutzung anders als bei Verstößen gegen materiellrechtliche Bauvorschriften nicht ermöglicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 459, |
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