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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMUrteil vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 35 U 59/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 35 U 59/02

Urteil vom 09.05.2003


Leitsatz:1.)

Stellt eine Bausparkasse einen Handelsvertreter ein, der unzutreffend angibt, zum Einstellungstermin sei er bei einem Mitbewerber, gegenüber dem eine Ausschließlichkeitsbindung bestanden habe, bereits ausgeschieden, liegt kein wettbewerbswidriges Verhalten gem. § 1 UWG (Ausnutzen fremden Vertragsbruchs) vor, wenn die Bausparkasse den Erklärungen des Handelsvertreters vertrauen durfte.

2.)

Eine Überprüfung der Angaben durch Nachfrage bei dem Mitbewerber ist in der Regel entbehrlich, wenn die Bausparkasse am Meldesystem des AVAD teilnimmt und diesen von der Neueinstellung des Handelsvertreters unterrichtet.

3.)

In einem solchen Fall werden die Rechte des Mitbewerbers im Normalfall auch deshalb nicht wesentlich beeinträchtigt, weil der Handelsvertreter sich nach § 89 HGB kurzfristig aus dem Vertrag lösen kann, der Mitbewerber also keine geschützte Rechtsposition hat, die ihm eine langfristige Mitarbeit des Handelsvertreters sichert.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 1,
Stichworte:Ausnutzen fremden Vertragsbruchs,
Verfahrensgang:LG Paderborn 7 O 115/02 vom 22.10.2002

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